AKKUSAEURE FLASCHE A 1 LTR
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Achtung ! bei Bestellung Formular ausfüllen !
Für die Erklärung des Kunden nach Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 kann das Muster nach Anhang IV verwendet werden.
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Seit dem 01.02.2021 ist es per EU Verordnung verboten Batteriesäure an Endverbraucher zu verkaufen
Im Rechtsverkehr, der nicht Verbraucher betrifft, ist der Handel mit Batteriesäure unter Einhaltung einiger Vorgaben weiterhin möglich. Die Verkehrskreise, im Rahmen derer ein Handel mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe möglich ist, sind „Wirtschaftsteilnehmer“ sowie „gewerbliche Verwender“.
Dennoch gilt es auch hier einiges zu beachten, weshalb wir hier eine Check-Liste zur Verfügung stellen:
I. Unterrichtungspflicht im Hinblick auf Art. 5 VO (EU) 2019/1148:
Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2019/1148 muss ein Wirtschaftsteilnehmer andere Wirtschaftsteilnehmer davon unterrichten, dass der Erwerb, die Verbringung der Besitz oder die Verwendung der Batteriesäure durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 VO (EU) 2019/1148 unterliegt.
II. Mitarbeiterinformation:
Weiter muss nach Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 auch jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem gewerblichen Verwender Batteriesäure bereitstellt, gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Art. 11 VO (EU) 2019/1148 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter
- wissen, dass Batteriesäure Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Schwefelsäure) enthält,
- auf ihre Pflichten nach den Art. 5 bis 9 VO (EU) 2019/1148 hingewiesen wurden.
III. Informationspflicht von Marktplatz-Betreibern:
Betreiber eines Online-Marktplatz müssen Vorkehrungen treffen, mit denen gewährleistet wird,
- dass die Nutzer, wenn sie Batteriesäure mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind (Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 2019/1148)
- dass die Nutzer, wenn sie Batteriesäure mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, ihre aus diesem Artikel erwachsenden Pflichten einhalten (Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2019/1148)
IV. Überprüfung im Rahmen des Verkaufs:
1. Informationen zur Transaktion
Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 müssen zur Gewährleistung, dass es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, bei jeder Transaktion folgende Informationen eingeholt werden:
- Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person;
- gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden;
- beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch den potenziellen Kunden. Für die Erklärung des Kunden können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang IV verwenden.
Diese Informationen müssen nicht eingeholt werden, wenn die entsprechende Überprüfung des potenziellen Kunden höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurückliegt und die Transaktion nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen abweicht.
2. Meldepflicht verdächtiger Transaktionen
Nach Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 2019/1148 hat der Wirtschaftsteilnehmer (Verkäufer) weiter zu überprüfen, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmt.
Der Wirtschaftsteilnehmer kann die Transaktion verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder der Absicht des potentiellen Kunden hat, den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe zu einem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Der Wirtschaftsteilnehmer (Verkäufer) muss solche Transaktionen oder solche versuchten Transaktionen gemäß Art. 9 VO (EU) 2019/1148 melden.
3. Aufbewahrungspflicht
Nach Art. 8 Abs. 4 VO (EU) 2019/1148 haben Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen die Informationen nach Ziff. 1 und 2 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufzubewahren.
Während dieses Zeitraums sind die Informationen den zuständigen nationalen Inspektions- oder Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Musterformular zur Überprüfung beim Verkauf:
Für die Erklärung des Kunden nach Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 kann das Muster nach Anhang IV verwendet werden.